Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Isle-Gunzenhausen e. V.“ und hat seinen Sitz in Gunzenhausen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung und des Gedankens der Völkerverständigung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch persönliche Kontakte über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus mit den Bürgern Frankreichs, dort besonders mit der Region Limousin. Vornehmlich mit der Partnerstadt Isle sind die freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und weiterzuführen. Auf die Forderung des Jugendaustausches ist ein besonderes Augenmerk zu richten. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung und des Gedankens der Völkerverständigung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch persönliche Kontakte über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus mit den Bürgern Frankreichs, dort besonders mit der Region Limousin. Vornehmlich mit der Partnerstadt Isle sind die freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und weiterzuführen. Auf die Forderung des Jugendaustausches ist ein besonderes Augenmerk zu richten. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie die Satzung anerkennt und nach ihr handeln will. Das Mitglied hat eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben.

 

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) die schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
b) den Tod
c) den Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

 

§ 6 Beitragsordnung

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedsbeiträge sind in Jahresbeiträgen zu leisten und jeweils im Monat Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet, sowie die geplanten Aufgaben vorgetragen werden.
Die Mitgliederversammlung hat in zweijährigem Rhythmus über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden und die Neuwahl vorzunehmen. Sie befindet über Beitragshöhe, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Au-ßerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vereinsmit-glieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrags verlangt wird.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung. Zwischen Einladung und Tag der Versammlung soll eine Frist von mind. einer Woche liegen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, die Auflösung des Vereins einer Dreiviertelmehr-heit der gültig abgegebenen Stimmen.
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 3. Vorsitzenden
d) 1. und 2. Schriftführer
e) Schatzmeister
Er wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich einzuladen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2. und 3. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt .
(Im Innenverhältnis gilt, dass der 2- Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden den Verein vertreten darf).
Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung.

 

§ 10 Beirat

Der Beirat setzt sich aus 9 gewählten Mitgliedern zusammen. Darunter sollen 2 Jugendvertreter sein. Dem Beirat gehört außerdem der jeweilige 1. Bürgermeister der Stadt Gunzenhausen, bzw. eine von ihm beauftragte Person an.§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht an der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes vor der jeweiligen Jahres-hauptversammlung. In dieser ist den Mitgliedern Bericht zu erstatten.§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins (siehe auch § 8) oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Ver-eins an die Stadt Gunzenhausen. Diese hat das erworbene Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

Gunzenhausen, den 15. Oktober 1985

Im Vereinsregister des Amtsgerichts Weißenburg Blatt 469 heute eingetragen.

Weißenburg i. Bay., den 11. Dezember 1985
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay

- Registergericht -
(Siegel)
Oppel, Justizang.

Vorl. Bescheinigung der Gemeinnützigkeit durch Finanzamt Ansbach mit Bescheid v. 15.11.1985, Steuer Nr. 189/58507

 

 

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